Statuten

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  • 1.1 Der Verein führt den Namen: wädivolley.
  • 1.2 Der Verein hat Sitz in Wädenswil.
  • 1.3 Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Volleyballsportes, die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren, die Durchführung von Veranstaltungen.
  • 1.4 Innerhalb des Vereins können beliebige Turn-, Sport- und Spielarten betrieben werden.
  • 1.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Mitgliedschaft

  • 2.1 Mitglied des Vereins kann werden, wer eine entsprechende Beitrittserklärung unterzeichnet. Die Aufnahme von Minderjährigen erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormundes.
  • 2.2 Der Verein sieht folgende Mitgliedschaften vor:
    - Aktivmitglieder
    - JuniorInnen
    - Ehrenmitglieder
    - Passivmitglieder
  • 2.3 Aktivmitglied kann werden, wer nach den Bestimmungen des SVBV dem JuniorInnen-Alter entwachsen ist.
  • 2.4 JuniorInnen-Mitglied kann werden, wer nach den Bestimmungen des SVBV im JuniorInnen-Alter steht.
  • 2.5 Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  • 2.6 Passivmitglied können natürliche Personen werden, die sich als Gönner zu den Bestrebungen des Vereins bekennen und am Vereinsleben teilnehmen wollen.
  • 2.7 Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern, JuniorInnen und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt die Namen der Neumitglieder an der Generalversammlung bekannt.
  • 2.8 Aktivmitgliedern, JuniorInnen und Passivmitgliedern müssen schriftlich auf Ende Vereinsjahr ihren Rücktritt erklären. Das Schreiben ist dem Vorstand zuzustellen.
  • 2.9 Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
  • 2.10 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben in ihrer Verwahrung befindliche Gegenstände oder Akten des Vereins zurückzugeben. Aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen werden weder durch Austritt noch durch Ausschluss hinfällig. Erst nachdem die Beiträge entrichtet und eventuell anvertrautes Vereinseigentum zurückgegeben wurde, sind ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder ihren Pflichten enthoben.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 3.1 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
    a) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    b) der Generalversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
  • 3.2 Bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen des Vereins sind alle Mitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
  • 3.3 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet,
    a) die Vereinsstatuten einzuhalten.
    b) seinen finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
    c) an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich schriftlich eine Woche im voraus beim Vorstand abzumelden.
  • 3.4 Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache jedes einzelnen Vereinsmitgliedes. Der Verein kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden. Der Abschluss einer allfälligen Haftpflichtversicherung ist ebenfalls Sachen jedes Vereinsmitgliedes.

§ 4 Organisation

  • 4.1 Organe:
    a) Generalversammlung
    b) Vorstand
    c) Revisoren
  • 4.2 Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.
  • 4.3 Die Generalversammlung wird einmal im Jahr, vor dem 31. Juli, durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom Vereinspräsidenten oder in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich und mindestens 14 Tage im voraus. Anträge von Vereinsmitgliedern sind spätestens 4 Wochen vor der General- versammlung (Datum des Poststempels) schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen und von diesem in die Traktandenliste aufzunehmen. Spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung muss allen Mitgliedern die Traktandenliste zugestellt werden. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Vereinsbeschlüsse werden, falls in den Statuten nicht anders definiert, durch einfaches Mehr der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstim- mungen in der Generalversammlung erfolgen offen. Die Versammlung kann jedoch ausnahmsweise eine geheime Abstimmung beschliessen. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  • 4.4 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann erfolgen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Vorstand verlangt.
  • 4.5 Der Generalversammlung obliegt im besonderen:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl der Revisoren
    c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    d) Genehmigung der Jahresrechnung und Budget
    e) Statutenänderungen
    f) Auflösung und Fusion des Vereins

§ 5 Der Vorstand

  • 5.1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen:
    a) PräsidentIn
    b) VizepräsidentIn
    c) AktuarIn
    d) KassierIn
    e) Technische LeiterIn
    f) Sportliche LeiterIn
    g) Jugendverantwortliche(r)
  • 5.2 Der Vorstand wird für 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  • 5.3 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die PräsidentIn.
  • 5.4 Der Vorstand verfügt über eine zusätzliche Ausgabekompetenz von 10% der Budgetsumme.
  • 5.5 Der Vorstand gewährleistet die Durchführung der Beschlüsse der General- versammlung und die Einhaltung der Statuten. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung und die Vertretung nach aussen.
  • 5.6 Die zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren haben die Rechnungsführung samt Belegen zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag vorzulegen.
  • 5.7 Die Amtszeit der Revisoren beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
  • 5.8 Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen.

§ 6 Finanzen

  • 6.1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
    - den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
    - Erträgen aus Veranstaltungen
    - freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
    - Subventionen
  • 6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den für seine Kategorie von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag (siehe Anhang) im ersten Monat von jedem Vereinsjahr zu bezahlen. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige änderungen werden im Anhang festgehalten. Dieser Anhang ist ebenfalls Bestandteil dieser Statuten.
  • 6.3 Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
  • 6.4 MeisterschaftsspielerInnen müssen die Kosten für ihre Lizenz selber tragen.
  • 6.5 Die Rechnung des Vereins wird auf den 30. April abgeschlossen.
  • 6.6 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  • 6.7 Die Entschädigung für die Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.

§ 7 Schlussbestimmungen

  • 7.1 Der Verein kann seine Auflösung an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschliessen. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand das Vereinsvermögen zu liquidieren und einen allfälligen Aktivsaldo auf das Konto einer ortsansässigen Bank einzuzahlen mit der Auflage, den einbezahlten Betrag zuzüglich Zinsen während fünf Jahren zugunsten eines allenfalls in dieser Zeit mit dem gleichen Zweck neugegründeten und dem SVBV beigetretenen Vereins zur Verfügung zu halten. Wird in der genannten Frist kein solcher Verein gegründet, so verfallen Kapital und aufgelaufene Zinsen dem Schweizerischen Invalidensportverband. Der Vorstand sorgt dafür, dass die wichtigsten Akten des aufgelösten Vereins während mindestens fünf Jahren an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden.
  • 7.2 Diese Statuten treten durch die Annahme der Fusionsvereinbarung von ASC Wädenswil und VBC Wädenswil im Mai 2003 in Kraft.

Anhang

  • Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.
    Mitgliederbeiträge:
    Die Mitgliederbeiträge (exkl. Lizenzkosten) werden wie folgt festgesetzt:
    Aktivmitglieder und JuniorInnen: bis 10 Jahre Fr.   90.-
                                                            11 bis 15 Jahre Fr.   90.-
                                                            16 bis 19 Jahre Fr.   90.-
                                                            ab 20 Jahren Fr. 130.-
                                                            ab 20 Jahren ohne Lizenz    Fr. 130.-
    Passivmitglieder: Fr.   20.-
    Berechnung Alter: Jahr des Beginns des Verreinsjahres - Jahrgang = massgebendes Alter

    Die Lizenzkosten werden anhand der jährlich festgesetzten Lizenzpreise von Swiss Volley zusätzlich zum Mitgliederbeitrag in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird für alle aktiven Mitglieder (ausser Mixed) vor Meisterschaftsbeginn eine Lizenz bestellt.

    Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis die Generalversammlung neue Ansätze festlegt.